§ 9 Obliegenheiten einzelner
(1) Der Vorsitzende vertritt die AUF in ihrer Gesamtheit nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse. Ihm obliegt ferner die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Er kann daher im
Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes allen Mitgliedern und Funktionären des Vereines Weisungen erteilen
(3) und bei Gefahr im Verzuge vorläufige Maßnahmen treffen, die der unverzüglich einzuholenden Bestätigung durch den Vorstand bedürfen.
(4) Im Falle seiner Verhinderung stehen die Befugnisse des Vorsitzenden seinen Stellvertretern zu.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vereinsgebarung verantwortlich.
(6) Der Schriftführer ist für die Führung der Verhandlungsschriften über die Sitzung des Vorstandes verantwortlich.