§ 6 Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
d) Streichung.
Die Streichung erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit, wenn der Mitgliedsbeitrag 1 Jahr aushaftet.
Gegen die Streichung ist keine Berufung möglich. Sowohl bei Streichung als auch bei Ausschluss ist der Betroffene innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ist jedoch schriftlich bekanntzugeben.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes geeignet ist,
a) das Ansehen der AUF zu schädigen
b) den Zusammenhalt der AUF zu gefährden
c) dem Zweck der AUF Abbruch zu tun.
(4) Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes notwendig. Der Ausschluss ist dem Betroffenen innerhalb zwei (2) Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.

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20.06.2012

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