§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme auf Grund eines schriftlichen Ansuchens (Beitrittserklärung) erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Werden gegen die Mitgliedschaft
binnen vier (4) bis sechs (6) Monate keine begründeten Einwände erhoben, gilt der Beitrittswerber als ordentliches Mitglied
(2) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.