§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher - im Folgenden kurz „AUF" genannt - ist der Zusammenschluss Unabhängiger und Freiheitlicher unter einer selbstgewählten
Leitung zur Wahrung gemeinsamer Standesinteressen im öffentlichen Dienst.
(2) Die Tätigkeit der AUF ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.