§ 11 Wechsel von Funktionären


Scheidet ein Mitglied eines Vorstandes aus seiner Funktion aus, so kann, wenn eine Neuwahl nicht unmittelbar vorgenommen werden kann, der übrige Vorstand ein passiv wahlberechtigtes Mitglied der AUF in den Vorstand kooptieren. Ein derartiger Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Stimmberechtigten. Eine Enthaltung ist in diesem Falle nicht zulässig. Der Kooptierte erlangt dieselbe Stellung, die das ausscheidende Mitglied innehatte. Die erfolgte Kooptierung ist allen Delegierten des letzten Wahlgremiums mitzuteilen. Wenn ein Drittel dieser Delegierten dies verlangt ist das zuständige Wählergremium einzuberufen, um die Ergänzung des Vorstandes vorzunehmen.

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20.06.2012

18:00 Uhr

 

Dorfheuriger Breitenlee

Breitenleer Str. 257

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