§ 11 Wechsel von Funktionären
Scheidet ein Mitglied eines Vorstandes aus seiner Funktion aus, so kann, wenn eine Neuwahl nicht unmittelbar vorgenommen werden kann, der übrige Vorstand ein passiv
wahlberechtigtes Mitglied der AUF in den Vorstand kooptieren. Ein derartiger Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Stimmberechtigten. Eine Enthaltung ist in diesem Falle
nicht zulässig. Der Kooptierte erlangt dieselbe Stellung, die das ausscheidende Mitglied innehatte. Die erfolgte Kooptierung ist allen Delegierten des letzten Wahlgremiums mitzuteilen. Wenn ein
Drittel dieser Delegierten dies verlangt ist das zuständige Wählergremium einzuberufen, um die Ergänzung des Vorstandes vorzunehmen.