§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung der AUF kann nur bei einem Vorstandes und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung der AUF beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken, insbesondere zur Unterstützung notleidender Mitglieder der AUF.
(3) Im Falle einer behördlichen Auflösung ist an die Behörde das Ersuchen zu richten, das Vereinsvermögen den Zwecken gemäß Abs. 2 zuzuführen